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DVM-COMPLIANCE-RICHTLINIE

Legalität, Objektivität und Unabhängigkeit sind die tragenden Werte des Deutschen Verbands für Materialforschung und –prüfung e.V. (DVM) und bilden die Grundlage allen Handelns. Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor der Öffentlichkeit und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat der DVM die nachfolgende Compliance-Richtlinie festgeschrieben. Der DVM führt seine Tätigkeit unter der Prämisse aus, dass sein Handeln nicht nur legal und damit im Einklang mit den Rechtsvorschriften ist, sondern auch legitim sein muss. Die Wirkung der Tätigkeit des DVM entfaltet sich im Vertrauen der Öffentlichkeit und der Entscheidungsträger in dessen Arbeit. Dieses Vertrauen zu wahren ist Ziel der Tätigkeit und dieser Compliance-Richtlinie. Die Compliance-Richtlinie definiert unter Zugrundelegung dieser Prämissen die wesentlichen Vorstellungen von einer integren und transparenten Geschäftstätigkeit. Sie bildet die Grundlage für eine verantwortungsvolle Verbandstätigkeit, sie ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Organe des DVM verbindlich und dient als Orientierungshilfe für die tägliche Arbeit:
Dies vorausgeschickt, wurde nach Abstimmung und Beschlussfassung im DVM sodann folgende Compliance-Richtlinie erlassen:

  1. Diese Compliance-Richtlinie gilt für den Deutschen Verband für Materialforschung und –prüfung e.V. (DVM) e.V., für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Organe und dient der Verwirklichung seiner gemeinnützigen Zwecke und Ziele im Einklang mit den satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorgaben.
     
  2. Das Handeln des DVM leitet sich ab aus den satzungsgemäßen gemeinnützigen Vereinszwecken lt. Abgabenordnung und den zu deren Erfüllung durchgeführten und durchzuführenden Aktivitäten. Diese Richtlinien gelten für alle Organe, Arbeitskreise, Ausschüsse und Arbeitsgruppen des DVM.
     
  3. Alles Handeln im DVM hat sich ausschließlich an dem satzungsgemäß festgeschriebenen Vereinszweck, der den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere der Abgabenordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches) entsprechen muss, auszurichten. Dieser ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Materialforschung und -prüfung.

    Der Satzungszweck wird gem. § 2 der DVM-Satzung verwirklicht wie folgt:

    - Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und Workshops. Diese Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit zugänglich und nicht auf die Mitglieder des Vereins beschränkt.

    - Verbreitung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Materialforschung und -prüfung und Förderung der Weiterbildung durch die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen, Workshops und Seminare sowie die Vermittlung der historischen Entwicklung der Materialforschung und -prüfung. Diese Tagungen und Seminare sind der Öffentlichkeit zugänglich und nicht auf die Mitglieder des Vereins beschränkt.

    - Verbreitung von Erkenntnissen über Kennwerte, die an neuen Werkstoffen gewonnen wurden, und über die Anwendung der Kennwerte bekannter Werkstoffe, wenn diese nach neuen Verfahren behandelt wurden, durch zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse der Tagungen und Seminare in Berichtsbänden, Beilagen, Sonderheften und Merkblättern.

    - Tätigkeit von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Es werden neu entwickelte Prüf- und Simulationsmethoden auf ihre Anwendbarkeit untersucht und im Sinne der beruflichen Aus- und Fortbildung Seminare und Workshops abgehalten, um aufzuzeigen, wie neue Prüf- und Berechnungsverfahren sowie Simulationsmethoden auf neue Werkstoffe und Bauteile anzuwenden sind. Es werden wissenschaftliche Erkenntnisse den in der Praxis gewonnenen Resultaten gegenübergestellt und bewertet.

    Die Resultate der Praxis werden durch Dritte gewonnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in Tagungen vorgetragen und normenden und vereinheitlichenden Stellen (national und international) zugeführt.
     

  4. Der DVM bekennt sich zur Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften sowie der lt. Satzung und Geschäftsordnung festgelegten internen Richtlinien im gesamten DVM. Der Verband verpflichtet sich bei seinem Handeln den Werten der Integrität und Fairness sowie dem Grundsatz der Transparenz.
     
  5. Die verantwortlichen Vorstände, Beiräte und Obleute sowie die Programm-verantwortlichen haben für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften sowie der internen Richtlinien zu sorgen und wirken auf deren Einhaltung im gesamten DVM hin. Das Vermögen,. die Finanz- und Geschäftsunterlagen, die Arbeitsmittel des DVM sowie sonstiges materielles und intellektuelles Eigentum des DVM sind verantwortungsvoll, recht- und vorschriftsmäßig zu behandeln. Sie dürfen insbesondere weder zu privaten Zwecken missbraucht noch Dritten zum Gebrauch überlassen werden, soweit hierdurch die Interessen des DVM beeinträchtigt werden könnten.
     
  6. Der DVM hat sich durch verschiedene Regelungen Selbstverpflichtungen auferlegt, die der ständigen Verwirklichung dieser Richtlinien dienen.

    Diese Regelungen sind

    - in erster Linie die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland insbesondere Gesetze und Richtlinien zum Kartellrecht,

    - die Satzung des DVM e.V., die insbesondere die Verwirklichung der gemeinnützigen Vereinszwecke regelt,

    - die DVM-Geschäftsordnung,

    - die Datenschutz-Richtlinien des DVM,
    - Orientierung an dem vom VDI Verein Deutscher Ingenieure 2002 verabschiedeten Text „Ethische Grundsätze des Ingenieurberufs“. https://www.vdi.de/bildung/ethische-grundsaetze/ethische-grundsaetze/

    Diese Regelungen werden im Rahmen des oben genannten Bekenntnisses ständig weiterentwickelt.
     

  7. Alle ehrenamtlichen und hauptamtlich Tätigen des DVM sind verpflichtet, die oben genannten Regelungen sowie die einschlägigen gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, solche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrugs, Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung oder Bestechlichkeit führen können. Dies gilt selbstverständlich auch für Teilnehmer an DVM-Veranstaltungen. Die Teilnehmer verpflichten sich mit ihrer Anmeldung, diese Regelungen zu akzeptieren und ihnen nicht zuwider zu handeln.
     
  8. Die Annahme von Geschenken und anderen Vergünstigungen sowie die Teilnahme an Geschäftsessen und Veranstaltungen dürfen die Reputation des DVM nicht in Frage stellen und die professionelle Unabhängigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Organe nicht beeinträchtigen. Die Annahme von Geldgeschenken, Bargeldäquivalenten oder sonstiger finanzieller Zuwendungen ist grundsätzlich untersagt. Einladungen zu Geschäftsessen und Veranstaltungen, die den Rahmen der Sozialadäquanz übersteigen, dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden. Einladungen sind an die offizielle Geschäftsanschrift zu adressieren und müssen die genaue Bezeichnung des Einladungsinhalts und -umfangs enthalten. Es muss ausgeschlossen sein, dass die Einladung zur Beeinflussung einer konkreten unternehmerischen Entscheidung erfolgt. Eine Vermischung von privaten und geschäftlichen Interessen ist zwecks präventiven Ausschlusses entsprechender Konfliktsituationen zu vermeiden.
    Die Gewährung von Geschenken, anderen Vergünstigungen oder Einladungen zu Unterhaltungsveranstaltungen sind keine bevorzugten Mittel der Tätigkeit des DVM. Sie erfolgen stets unter angezeigter Zurückhaltung sowie unter Wahrung der notwendigen Sensibilität und Seriosität. Für den Umgang mit Amtsträgern oder anderen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gelten besonders strenge Voraussetzungen, sodass diese Personen weder direkt noch indirekt über Dritte Geschenke, Zuwendungen oder Einladungen zu Veranstaltungen erhalten dürfen, die ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könnten.
     
  9. Jedes Verhalten, das eine unzulässige Marktabsprache, korruptes Verhalten, unerwünschte Annahme von Geschenken im dienstlichen Umfeld oder einen sonstigen schwerwiegenden Verstoß gegen dieses Bekenntnis darstellt, entspricht einem Verstoß gegen § 4.3 der DVM-Satzung und zieht bei ehrenamtlichen Mitarbeitern den Ausschluss aus allen Ämtern, bei Mitgliedern den Ausschluss aus dem Verband, bei hauptamtlichen Mitarbeitern arbeitsrechtliche Folgen nach sich.
    Der DVM hat sich zum Ziel gesetzt, die allgemeinen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und diese insbesondere im Umgang mit der Öffentlichkeit und den zuständigen Behörden wahrzunehmen. Sowohl der DVM als auch die Mitglieder sind sich einer etwaigen kartellrechtlichen Relevanz der Zusammenarbeit untereinander bzw. mit dem DVM bewusst. Alle Beteiligten haben stets darauf zu achten, dass es sowohl während einer Versammlung als auch im Vorfeld oder im Nachgang zu einer solchen nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt. Kartellrechtlich relevante Verhaltensweisen sind zu unterlassen. In Zweifelsfällen ist das fragliche Verhalten zu unterlassen und einer kartellrechtlichen Prüfung durch einen Rechtsanwalt zu unterziehen. Die Geschäftsstelle des DVM darf grundsätzlich wirtschaftliche bzw. unternehmensbezogene Informationen über die einzelnen Mitglieder anderen Mitgliedsunternehmen oder Dritten nur dann zugänglich machen, wenn dies in aggregierter Form geschieht und zwingend gewährleistet ist, dass aus diesen Informationen keine Rückschlüsse auf ein einzelnes Mitgliedsunternehmen erfolgen können.

    Im Einzelnen gelten für den DVM bzw. die jeweiligen Organe und Gremien die nachfolgenden grundsätzlichen Verhaltensregeln:

    - Jede Sitzung eines Organs des DVM findet nur statt, nachdem die jeweiligen Mitglieder zu dieser Sitzung schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung zu dieser Sitzung eingeladen worden sind.

    - Über die Sitzungen bzw. die darin abgehandelten Tagesordnungspunkte ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des jeweiligen Organs spätestens [eine] Woche nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen ist. Das Protokoll wird durch die Geschäftsstelle des DVM mindestens für die Dauer der üblichen Aufbewahrungsfristen verwahrt.

    - Dem Versammlungsleiter obliegt es, zu jeder Zeit während der jeweiligen Sitzung darauf zu achten, dass es nicht zu kartellrechtlichen Verstößen kommt. Im Falle eines Verdachts der Erörterung eines kartellrechtlich relevanten Themas hat der Versammlungsleiter die Beteiligten unverzüglich aufzufordern, die Erörterung zu beenden.

Im Bewusstsein der kartellrechtlichen Relevanz werden durch den DVM bzw. die beteiligten Personen und Mitgliedsunternehmen in jedem Falle und zu jeder Zeit insbesondere die nachfolgenden Themen bzw. Verhaltensweisen unterlassen:

  • Verkaufspreise, Sätze, beabsichtigte Preisanpassungen, Preisempfehlungen, Rabatte, Gewinnspannen und andere preisbezogenen Themen betreffend Waren und Dienstleistungen von Mitgliedsunternehmen
  • Aufteilung bzw. Absprachen hinsichtlich des Marktzugangs, insbesondere durch Zuweisung bestimmter Marktregionen, Kunden oder Kundengruppen
  • Absprachen über Produktions- oder Vertriebsbeschränkungen
  • Austausch von sensiblen Marktinformationen zwischen den Mitgliedern des DVM oder gegenüber dem DVM (insbesondere zu Umsatz, Absatz, Investitionen, etc.)
  • Absprachen über Boykottmaßnahmen bestimmter Lieferanten oder Kunden
  • Absprachen über die Beteiligung an Ausschreibungen und Vergaben
  • Absprachen über Exklusivvereinbarungen bzw. -rechte für einzelne Mitglieder des DVM hinsichtlich Lieferanten, Herstellern oder Kunden
  • Absprachen bzw. Übereinkünfte über allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen, wenn diese wettbewerbsrechtlich sensible Aspekte berühren (Preise, Sätze, etc.)

DVM Deutscher Verband für Materialforschung und –prüfung e.V.
Der Vorsitzende
Berlin, im März 2019